Allgemeine Lieferbedingungen der 2U Agentur für InformationsTechnologie GmbH

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AGB der 2U Agentur für Informationstechnologie GmbH

 

I. Geltungsbereich

Die 2U Agentur für InformationsTechnologie GmbH (im Folgenden: 2U-IT) bietet ihren Kunden Beratung und Lösungen zur Verbesserung der Sicherheit und Qualität ihrer IT und Unternehmensorganisation. Für alle Lieferungen und Leistungen von 2U-IT an Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB gelten ausschließlich die nachfolgenden Lieferbedingungen.  Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt 2U-IT nicht an, es sei denn 2U-IT hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

II. Angebot – Unterlagen

1. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot der 2U-IT und/oder einer schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, welche wesentlicher Bestandteil des Auftrages wird.  Die Angebote von 2U-IT sind freibleibend.

2. 2U-IT und der Kunde sind sich einig, dass an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) der 2U-IT Eigentums-, Urheber- und Verwertungsrechte bestehen. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der 2U-IT Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der 2U-IT nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, werden dem Kunden keine Urheber- oder Verwertungsrechte eingeräumt.

III. Mitwirkung des Kunden

1. 2U-IT erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen; auf deren Grundlage werden auch Kosten-Nutzen-Einschätzungen für den Einsatz der IT-Lösung, insbesondere der notwendigen Zusammensetzung der Hard- und Software, vorgenommen. 

2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass 2U-IT sämtliche für die Leistungen von 2U-IT relevanten Informationen (insbesondere über die betrieblichen Abläufe, die der Infrastruktur sowie die Installationsvoraussetzungen) zugänglich gemacht werden.

3. Vereinbarte Leistungspflichten verlieren bei nicht erfolgter oder mangelhafter Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten ihre Gültigkeit. In diesem Fall behält sich 2U-IT vor, außer der vereinbarten Vergütung, auch den erforderlichen Mehraufwand zu berechnen.

IV. Leistungsfristen

1. Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche von 2U-IT bestätigt worden sind.

2. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

3. Leistungsfristen verlängern sich für 2U-IT bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten oder bei nachträglichen Änderungswünschen des Kunden, die 2U-IT nicht zu vertreten hat.

4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist 2U-IT berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

V. Preise – Zahlungsbedingungen – Aufrechnung

1. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, ist bei Leistungen im Projektgeschäft ein Festpreis jeweils zu einem Drittel bei Erteilung des Auftrages, nach Erbringung der Leistung und bei Abnahme der Leistung fällig. Soweit Vergütung nach Aufwand berechnet wird, erfolgt eine Berechnung monatlich zuzüglich vereinbarter Spesen und Reisekosten.

3. Zu liefernde Produkte werden mit der Lieferung zur Zahlung fällig. Sofern Fremdprodukte Gegenstand des Auftrags sind, behält sich 2U-IT das Recht vor, diese trotz späterer Fälligkeit der Abschlagszahlungen

bereits mit deren Lieferung zu berechnen. Die Zahlung wird dann auf den Abschlag angerechnet.

4. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber 2U-IT nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

5. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden aus anderen Ansprüchen, die nicht auf dem abgeschlossenen Vertrag beruhen, ist ausgeschlossen.

VI. Gewährleistung – Beseitigungspflicht – Verjährung

1. 2U-IT übernimmt die Gewährleistung dafür, dass gelieferte Software die vereinbarten Funktionen erfüllt. Voraussetzung für die Gewährleistung ist jedoch vertragsgemäße Nutzung.

2. Die Zusicherung von Eigenschaften oder Übernahme von Garantien ist nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgt ist.

3. Offensichtliche Mängel hat der Kunde 2U-IT binnen zwei Wochen mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erlöschen Gewährleistungs-rechte des Bestellers bezüglich dieser Fehler.

4. Alle übrigen, auftretenden Mängel hat der Kunde unverzüglich zu rügen und – soweit zumutbar – umfassend zu beschreiben. Mitgeteilte Mängel sind von 2U-IT zu beseitigen. Dabei sind all diejenigen Lieferungen, welche einen Mangel aufweisen, nach Wahl von 2U-IT unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Eine Mangelbeseitigung kann auch durch Umgehung des Fehlers erfolgen, soweit hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Software ermöglicht wird. Je nach Art des aufgetretenen Mangels ist 2U-IT zur mehrfachen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. 2U-IT trägt alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege‑, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden sind.

5. Gelingt es 2U-IT nicht, den Verpflichtungen aus Ziff. VI. 4 nachzukommen, so kann der Kunde wahlweise die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen oder Aufhebung des Vertrages verlangen. Zum Schutz der Urheberrechte und Nutzungsrechte ist ein etwaiges Selbstvornahmerecht des Bestellers ausgeschlossen.

6. Gewährleistungsansprüche bestehen in folgenden Fällen nicht:

-       bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,

-       bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,

-       bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern,

-       bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie

-       bei Folgen unsachgemäßer Änderungen oder Instandsetzungs-arbeiten, welche durch den Kunden oder durch Dritte vorgenommen werden.

7. Rechtsmängelansprüche bestehen in folgenden Fällen nicht:

-       bei vom Kunden zu vertretender Verletzung von Schutzrechten, insbesondere durch nicht vertragsgemäße Nutzung von Lieferungen sowie

-       bei ausdrücklicher oder schlüssiger Anerkennung von Schutzrechtsverletzungen durch den Kunden gegenüber Dritten.

8. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an Standard- und Individualsoftware sowie bei sonstigen Lieferungen verjähren innerhalb einer Frist von einem Jahr. Die Verjährung beginnt bei Mängeln an Software mit Beendigung der Funktionsprüfung, bei sonstigen Lieferungen mit Ablieferung der Ware.

Davon abweichend gelten die gesetzlichen Fristen bei Schadenersatzansprüchen infolge von

-       Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von 2U-IT oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder

-       sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von 2U-IT oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

VII. Haftung außerhalb der Gewährleistung

1. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von 2U-IT oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer  gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet 2U-IT nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Ebenso haftet 2U-IT für Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung von 2U-IT oder auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3. 2U-IT haftet für eigene leichte Fahrlässigkeit oder leichte Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflicht) und dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, indirekte Schäden oder entgangenen Gewinn ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4. 2U-IT haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften oder Garantien bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung oder Garantie umfasst war.

5. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.

6. Soweit die Schadenersatzhaftung der 2U-IT gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von gesetzlichen Vertretern Arbeitnehmern, Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen der 2U-IT.

7. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet 2U-IT nur in dem in Ziffer VII.1. – 5. genannten Umfang und auch nur insoweit als der Verlust bei ordnungsgemäßer Datensicherung (mindestens einmal täglich) nicht vermeidbar gewesen wäre. Der Kunde hat 2U-IT vorab schriftlich darauf hinzuweisen, wenn eine solche Datensicherung nicht vorhanden ist.

VIII. Verzug

1. 2U-IT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von 2U-IT zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von 2U-IT ist dieser zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von 2U-IT zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2. 2U-IT haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von 2U-IT zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Im Übrigen haftet 2U-IT im Falle des Verzuges mit der Leistungs-erbringung für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von je 0,5 % insgesamt

jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Leistung, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlicher Weise genutzt werden kann, sofern der Kunde glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist.

4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

IX. Unmöglichkeit der Leistung

Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn dass 2U-IT die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlicher Weise genutzt werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

X. Höhere Gewalt - Rücktrittsrecht

1. Ist 2U-IT an der Erfüllung ihrer Leistungserbringungspflichten infolge von Ereignissen höherer Gewalt oder sonstiger von 2U-IT nicht zu beeinflussender Umstände nicht nur unerheblich gehindert oder wird die Erfüllungen der Verpflichtungen 2U-IT aus solchen Gründen unzumutbar, so ist 2U-IT berechtigt, die Leistungsfristen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten. Hierunter fallen insbesondere auch Fälle von Streiks, Aussperrungen, Energieversorgungsschwierigkeiten und Maßnahmen von Behörden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ereignisse, Umstände oder Gründe bei 2U-IT oder einem Vorlieferanten eintreten.

2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn dem Kunden zunächst eine Verlängerung der Leistungsfrist angezeigt wurde. Der Kunde kann bei Verlängerung der Leistungsfristen seinerseits nach erfolgter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

XI. Gerichtsstand – Erfüllungsort - Anwendbares Recht

1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Mannheim. 2U-IT behält sich jedoch das Recht vor, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

2. Erfüllungsort für die Erbringung der Leistungen ist der Sitz der 2U-IT in München.

3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

AGB Stand August 2015